AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen hph Immobilienberatung GmbH
Die Firma hph Immobilienberatung GmbH (nachstehend „hph Immo“ genannt) führt in ihrer Eigenschaft als Immobilienmaklerin eine entgeltliche Nachweis- und Vermittlungstätigkeit für ihre Kunden aus.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen hph Immo und ihren Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages können sowohl Verkäufer als auch Käufer als auch Vermieter als auch Mieter einer Immobilie sein, wobei hph Immo bei Letzteren das Bestellerprinzip beachtet, siehe Ziffer 1 (Zustandekommen des Maklervertrags).
- Zustandekommen des Maklervertrags:
Mit der Anforderung von Exposés kommt zwischen dem Angebotsempfänger und hph Immo ein Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil die vorliegenden AGB sind. Dasselbe gilt bei der Aufnahme von Verhandlungen oder der Teilnahme an Besichtigungen. Abweichend hiervon kommt bei Vermittlung bzw. Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Wohnungsmietvertrags ein Maklervertag mit dem Wohnungssuchenden nur dann zustande, wenn der Suchauftrag des Wohnungsuchenden in Textform vorliegt (§ 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung; Bestellerprinzip).
2. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot von hph Immo als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Fax an hph Immo. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
3. Haftung
Sämtliche Angaben über das nachgewiesene und/oder vermittelte Objekt stammen ausschließlich vom Anbieter bzw. von einem vom Anbieter beauftragten Dritten. Da hph Immo die Angaben nur weitergibt, ist es in erster Linie Sache des Kunden, diese auf Richtigkeit zu überprüfen. Hph Immo haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen nur dann, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich übernommen worden sind. Dies gilt auch, wenn diese Angaben, Informationen oder wesentlichen Merkmale des Objekts im Exposé, Prospekt oder in den Vertragsunterlagen aufgenommen wurden. Gesetzlich erforderliche Angaben, insbesondere Angaben gemäß der aktuellen EnEV, fordert hph Immo beim Anbieter an. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und Angaben kann nicht übernommen werden.
Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben ausdrücklich vorbehalten und führen nicht zu Schadenersatzansprüchen gegen hph Immo.
4. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von hph Immo, die ggfls. zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, hph Immo die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
5. Doppeltätigkeit
Im Falle eines zu vermittelnden Kaufvertrags ist hph Immo berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden. Im Falle eines zu vermittelnden Wohnungsmietvertrags wird die hph Immo nur entweder für den Vermieter oder für den Mieter tätig.
6. Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Kunden gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von hph Immo entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der hph Immo nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
7. Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen beträgt dieser
• bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.), bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet
• bei gewerblichen Mietobjekten:
– bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 3,57 Monatsmieten (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.) inkl. Nebenkosten
– bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 5,95 Monatsmieten (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.) inkl. Nebenkosten
– bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. gesetzlicher MwSt (= 1,19 Monatsmieten )
• bei Kaufobjekten: 5,95 % (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.) des notariellen Verkaufspreises
• bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 3,57 % (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.) des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen
• bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: 5,95 % (inkl. 19 % gesetzlicher MwSt.) des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen, mindestens der auf den Geschäftsanteil entfallene Anteil des handelsbilanziellen Aktivvermögens der Gesellschaft ohne Berücksichtigung (anteiliger) übernommener/enthalten Verbindlichkeiten.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von hph Immo ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Hierbei genügt, dass die Tätigkeit von hph Immo mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages.
Hph Immo ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist hph Immo rechtzeitig mitzuteilen. Hph Immo hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.
8. Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, hph Immo die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt. Der Aufwendungsersatz darf jedoch 25 % der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Beim Auftrag eines Wohnungssuchenden ist der Aufwendungsersatz auf 25 € beschränkt.
9. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrags
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
10. Nebenabreden
Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
11. Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz von HPH Immo vereinbart.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft